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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma B. KRAUSE Nachf. Druckerei, Kartonagen, Verlag GmbH

I. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

  • Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Dabei gilt eine Preisdifferenz von bis zu 10%. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  • Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  • Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster u. ä. Vorarbeiten, die vom Auftrag­geber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.

III. Zahlung

  • Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 21 Kalender­tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen (Datum des Zahlungseinganges) nach Rech­nungs­datum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nicht­einlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungs­gehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  • Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Voraus­zahlung bzw. Anzahlung kann ebenfalls bei Neukunden verlangt werden oder wenn wichtige Gründe den Auftragnehmer dazu veranlassen.
  • Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und so weit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI/3. nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

  • Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  • Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

  • Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  • Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung aus­schließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  • Betriebsstörungen ? sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers ? insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Stromausfall sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrags­verhältnisses. Die Grundsätze über Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  • Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäfts­verbindung zu.

VI. Beanstandungen

  • Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Bei gelieferten Druckvorlagen (Filme, Daten o.ä.) haftet der Auftragnehmer nur für die von ihm ausgeführten Fertigungsschritte. Ein Anspruch auf Kontrolle (Revision) der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen besteht nicht.
  • Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Diese müssen dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
  • Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Ver­trag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.   
  • Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.   
  • Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druck­erzeug­nissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  • Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Ab­weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Geringfügige Farbschwankungen innerhalb der Auflage sind kein Reklamationsgrund.
  • Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, so weit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  • Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Verwahren, Versicherung

  • Vorlagen, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Ver­einbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  • Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, so weit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Be­schädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Datenverlust besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  • Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht

  • Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Be­triebsgegenstände, insbesondere Filme, Montagen, Klischees und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftrag­nehmers und werden nicht ausgeliefert. Selbiges gilt für verwendete und erzeugte Software, Daten, Gestaltungs- und Ideenmittel.
  • Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftrag­nehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftrag­gebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  • Erfüllungsort für alle sich aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche ist Dresden, Gerichtsstand ? auch für Wechsel- und Scheckklagen ? die für Dresden zuständigen Gerichte.
  • Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirk­samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.